Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 39/1954

kundgemacht 03.03.1954 RIS↗
39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 100) ÜBER DIE GLEICHHEIT DES ENTGELTS MÄNNLICHER UND WEIBLICHER ARBEITSKRÄFTE FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT.
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1954× zu Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 39/1954 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.