BGBl. Nr. 39/1954
39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 100) ÜBER DIE GLEICHHEIT DES ENTGELTS MÄNNLICHER UND WEIBLICHER ARBEITSKRÄFTE FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.