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BGBl. Nr. 72/1954

kundgemacht 14.04.1954 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar zwischen den vertragschließenden Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte des Verlangens geregelt werden kann, wird der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten auf dem diplomatischen Wege festgelegt werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.