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BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile überlassen ihren Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen über Fragen kommerzieller und technischer Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich der Schiffahrt abzuschließen.

Die Schiffahrtsunternehmungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere Vereinbarungen bezüglich der rationellen Aufteilung der Warentransporte auf der Donau zwischen den beiden Staaten treffen.