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BGBl. Nr. 187/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1956× zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwölf

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.