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BGBl. Nr. 188/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 12↗RIS↗

KAPITEL römisch fünf

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.
  2. Ziffer 2
    Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.