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BGBl. Nr. 214/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1956× zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 maßgebend.