Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charter der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL römisch zwölf
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.