BGBl. Nr. 118/1958
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
D. Protokollbestimmungen
Artikel 12.
Dieses Abkommen erhält das Datum des heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach diesem Tage unterzeichnet werden.