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BGBl. Nr. 118/1958

kundgemacht 23.06.1958 RIS↗
118. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1958× zu Internationales Abkommen über Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 11.09.1958 · idF BGBl. Nr. 118/1958 Art. 12↗RIS↗

D. Protokollbestimmungen

Artikel 12.

Dieses Abkommen erhält das Datum des heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach diesem Tage unterzeichnet werden.