Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt. Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner über eine derartige Schuld muß auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten, ohne auf den Wert der Währung in Gold Bezug zu nehmen und ohne eine Goldklausel zu enthalten.
BGBl. Nr. 203/1958
203. Abkommen über deutsche Auslandsschulden samt Anlagen, Unteranlagen und Anhängen.
ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
Behandlung von Goldklauseln
Bei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen:
- Litera a
- Litera bBei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt:
- Litera ider Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages ist zu dem am Tage der Begründung der Schuld, bei verbrieften Schulden zu dem am Tage der Begebung der Schuldverschreibungen maßgebenden Umrechnungskurs in US-Dollar zu errechnen;
- Sub-Litera, i, ider so errechnete Dollarbetrag ist in die Währung, in der die Schuld gemäß Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Umrechnungskurs zwischen dem US-Dollar und dieser Währung umzurechnen; ist der Umrechnungskurs jedoch für den Gläubiger ungünstiger als der zwischen dem US-Dollar und dieser Währung am 1. August 1952 maßgebend gewesene, so ist der Umrechnungskurs vom 1. August 1952 zugrunde zu legen.