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BGBl. Nr. 20/1958

kundgemacht 15.02.1958 RIS↗
20. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR GEWERBLICHER STRASSENFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1958× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.04.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1958 Art. 12↗RIS↗

KAPITEL römisch fünf
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 12

Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, daß auf Eingangsvormerkscheinen abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstöße gegen die Zoll- oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Zollpapiere gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Zollpapiere in ihrem Lande verweigern.