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BGBl. Nr. 214/1958

kundgemacht 30.09.1958 RIS↗
214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.
PROTOKOLL ÜBER MILITÄRISCHE PFLICHTEN IN GEWISSEN FÄLLEN VON DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UNTERZEICHNET IM HAAG, AM 12. APRIL 1930.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1958× zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Dieses Protokoll tritt für die Mitgliedstaaten des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die bis zum Tage der Aufnahme der im Artikel 11 bezeichneten Niederschrift ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, am neunzigsten Tage nach Aufnahme der Niederschrift in Kraft.

Für Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegen, tritt es jeweils am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der einzelnen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.