BGBl. Nr. 82/1958
82. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL römisch zwölf
Ständige Vertretungen bei der IAEO
Abschnitt 29
Die ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der IAEO genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.