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BGBl. Nr. 105/1960

kundgemacht 28.05.1960 RIS↗
105. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1960× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmen sich nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist.
  2. Absatz 2,Vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche werden den Schiedssprüchen gleichgestellt.