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BGBl. Nr. 76/1960

kundgemacht 05.04.1960 RIS↗
76. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 76/1960× zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf.

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.