Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach einer Periode von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung kündigen, in welchem Falle der Generalsekretär des Europarates die anderen Vertragsparteien von diesem Schritt in Kenntnis setzt.
BGBl. Nr. 143/1961
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eine derartige Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.