Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
BGBl. Nr. 268/1969
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.