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BGBl. Nr. 106/1970

kundgemacht 26.03.1970 RIS↗
106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Kies- und Sandgewinnung

Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 Litera a, für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.