Absatz eins,Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind zuständige Behörden:
- Ziffer einsin der Schweiz: die Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;
- Ziffer 2im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihr bestimmten Amtsstellen;
- Ziffer 3in Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden in der Grenzzone;für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen überdies diejenigen Gemeinden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse einer beschleunigten Ausstellung bestimmt werden, sowie die an der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen Grenzkontrollstellen.