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BGBl. Nr. 248/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG WIDERRECHTLICHER HANDLUNGEN GEGEN DIE SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1974× zu Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 248/1974 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten gehören.