Absatz eins,Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
BGBl. Nr. 718/1974
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
- Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie
- Litera aim Fall eines Haftbefehls von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben und in jedem anderen Fall von einem solchen Richter oder Beamten als richtig bestätigt worden ist und
- Litera bmit dem Amtssiegel eines Staatsministers des ersuchenden Staates versehen ist.