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BGBl. Nr. 718/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 718/1974× zu Auslieferung (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 05.02.1975 · idF BGBl. Nr. 718/1974 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

  1. Absatz eins,Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie
    1. Litera a
      im Fall eines Haftbefehls von einem Richter, richterlichen Beamten oder einem anderen zuständigen Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben und in jedem anderen Fall von einem solchen Richter oder Beamten als richtig bestätigt worden ist und
    2. Litera b
      mit dem Amtssiegel eines Staatsministers des ersuchenden Staates versehen ist.