Absatz eins,Bis zu einer bundesverfassungsgesetzlichen Neuordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens bleibt das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, soweit es gemäß Artikel römisch zehn des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, noch in Kraft steht, unberührt.
BGBl. Nr. 316/1975
316. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12aufgehoben
Artikel römisch zwölf
- Absatz 2,Bis zu dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten des Personalvertretungsrechtes der in einem Dienstverhältnis zu einem Lande stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten sinngemäß.