BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für die konsularische Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten und hilft nötigenfalls bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für die Mitglieder der konsularischen Vertretung.