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BGBl. Nr. 446/1975

kundgemacht 19.08.1975 RIS↗
446. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen samt Vorbehalt der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1975× zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Als „Minderjähriger“ im Sinne dieses Übereinkommens ist anzusehen, wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig ist.