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BGBl. Nr. 517/1975

kundgemacht 03.10.1975 RIS↗
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 517/1975× zu Internationale Patentklassifikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Patentklassifikation neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 07.10.1975 · idF BGBl. Nr. 517/1975 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

  1. Absatz eins,Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
    1. Litera i
      Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
    2. Sub-Litera, i, i
      Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  3. Absatz 3,Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz (3) darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land aufgrund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.