Absatz eins,Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
- Litera iUnterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
- Sub-Litera, i, iHinterlegung einer Beitrittsurkunde.