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BGBl. Nr. 562/1975

kundgemacht 14.11.1975 RIS↗
562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 562/1975× zu Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.09.1975 · idF BGBl. Nr. 562/1975 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwölf

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, daß die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.