BGBl. Nr. 562/1975
562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL römisch zwölf
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, daß die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.