den Wortlaut der in ihren Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens;
BGBl. Nr. 574/1975
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
Jede Vertragschließende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:
- Litera a
- Litera balle amtlichen Berichte oder Zusammenfassungen amtlicher Berichte über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens gesammelten Erfahrungen, sofern nicht diese Berichte oder Zusammenfassungen nach Auffassung der betreffenden Regierung vertraulicher Natur sind.