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BGBl. Nr. 102/1976

kundgemacht 23.03.1976 RIS↗
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1976× zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.