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BGBl. Nr. 340/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1976× zu Auslieferung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.