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BGBl. Nr. 388/1979

kundgemacht 11.09.1979 RIS↗
388. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1979× zu Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 388/1979 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung gibt.