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BGBl. Nr. 163/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1980× zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Jänner 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.