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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

(1) Der ersuchte Staat widerruft die Annahme des Ersuchens, wenn nach der Annahme ein in Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund bekannt wird.

(2) Der ersuchte Staat kann die Annahme des Ersuchens widerrufen,

  1. Litera a
    wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;
  2. Litera b
    wenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;
  3. Litera c
    in anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.