wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;
BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
(1) Der ersuchte Staat widerruft die Annahme des Ersuchens, wenn nach der Annahme ein in Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund bekannt wird.
(2) Der ersuchte Staat kann die Annahme des Ersuchens widerrufen,
- Litera a
- Litera bwenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;
- Litera cin anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.