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BGBl. Nr. 313/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.