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BGBl. Nr. 445/1980

kundgemacht 24.10.1980 RIS↗
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft 09.06.1980 – 18.07.1996 · idF BGBl. Nr. 445/1980 · danach: BGBl. Nr. 608/1996 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.