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BGBl. Nr. 118/1981

kundgemacht 12.03.1981 RIS↗
118. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1981× zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1981 · idF BGBl. Nr. 118/1981 Art. 12↗RIS↗

TEIL römisch acht
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE VORMUNDSCHAFTSBEIHILFE

Artikel 12

Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens kann der Träger des Vereinigten Königreiches den österreichischen Träger ersuchen, eine Bescheinigung über die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich, wird Hilfe auch für die Bestätigung von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.