BGBl. Nr. 118/1981
118. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
TEIL römisch acht
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE VORMUNDSCHAFTSBEIHILFE
Artikel 12
Für die Durchführung des Artikels 28 des Abkommens kann der Träger des Vereinigten Königreiches den österreichischen Träger ersuchen, eine Bescheinigung über die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Soweit erforderlich, wird Hilfe auch für die Bestätigung von Zeiten des Aufenthaltes gewährt.