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BGBl. Nr. 139/1987

kundgemacht 15.04.1987 RIS↗
139. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am ASTP 3
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE TEILNAHME ÖSTERREICHS AM ASTP 3
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.