BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.