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BGBl. Nr. 118/1988

kundgemacht 26.02.1988 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1988× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.