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BGBl. Nr. 312/1988

kundgemacht 28.06.1988 RIS↗
312. Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT samt Vorbehalt der Republik Österreich
PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1988× zu Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.06.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1988 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Ergänzungsabkommen

Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.