BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
SPRACHEN
Artikel 12
Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.