die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
BGBl. III Nr. 189/1998
189. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme von Personen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme von Personen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Abschnitt römisch sieben
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
- Ziffer 3die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
- Ziffer 4die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
- Ziffer 5die Kostenregelung und
- Ziffer 6die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.