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BGBl. III Nr. 189/1998

kundgemacht 20.11.1998 RIS↗
189. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme von Personen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme von Personen, die unerlaubt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 189/1998× zu Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 30.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 189/1998 Art. 12↗RIS↗

Abschnitt römisch sieben
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

  1. Ziffer eins
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. Ziffer 2
    die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. Ziffer 3
    die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
  4. Ziffer 4
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  5. Ziffer 5
    die Kostenregelung und
  6. Ziffer 6
    die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.