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BGBl. III Nr. 263/2001

kundgemacht 14.12.2001 RIS↗
263. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der kirgisischen Republik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. III Nr. 263/2001× zu Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 263/2001 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.