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BGBl. III Nr. 66/2004

kundgemacht 18.06.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll:

  1. Ziffer eins
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  2. Ziffer 2
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung, insbesondere die anzuwendenden Formulare und Mustertexte
  3. Ziffer 3
    die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  4. Ziffer 4
    die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, insbesondere für die Feststellung der Identität und der Staatsbürgerschaft
  5. Ziffer 5
    Die Art und Weise der gegenseitigen Kontaktaufnahme und dabei einzuhaltende Fristen
  6. Ziffer 6
    Die Grenzübergänge bzw. die Stellen der Übergabe und
  7. Ziffer 7
    Art und Verfahren der Kostenerstattung