Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (römisch 25 ) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
BGBl. III Nr. 149/2005
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften
- Absatz eins,
- Absatz 2,Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
- Absatz 3,Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Arten zu ergreifen.