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BGBl. III Nr. 173/2005

kundgemacht 09.09.2005 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2005× zu Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 173/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs und Dienstpersonal fest.
  2. Ziffer 2
    Er ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär.
  3. Ziffer 3
    Er ernennt den Direktor und seine Stellvertreter für jede Schule.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmässig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.
    2. Litera b
      Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.
  5. Ziffer 5
    Er regelt seine Arbeitsweise und gibt sich eine Geschäftsordnung.