Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 182/2005

kundgemacht 17.10.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 182/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluss der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
  2. Ziffer 2
    Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, so ferne es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.