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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Transparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Ziffer eins Die Staaten sorgen für Transparenz bei der Beschlussfassung und sonstigen Handlungen im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte.

Ziffer 2 Vertretern anderer zwischenstaatlicher Organisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen befasst sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte nach Maßgabe der Verfahren der betreffenden Organisation oder Übereinkunft als Beobachter oder sonst wie teilzunehmen. Besagte Verfahren sollten in dieser Hinsicht nicht zu restriktiv sein. Den zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen wird unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften Einblick in die aktuellen Unterlagen und Berichte der Fischereiorganisationen und Übereinkünfte gewährt.