Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.
BGBl. III Nr. 221/2005
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
Sekretariat
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.
- Ziffer 3Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.
- Ziffer 4Der Sekretär verteilt:
- Litera aInternationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;
- Litera bListen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera d,) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;
- Litera cListen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera i,) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;
- Litera dInformationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel römisch sieben Absatz 2, Litera b,) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel römisch vier Absatz 4,
- Ziffer 5Der Sekretär sorgt für die Übersetzung der Unterlagen für Tagungen der Kommission und der internationalen Standards in die Amtssprachen der FAO.
- Ziffer 6Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen.