Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen im größtmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung
Litera a der Erträge aus Straftaten nach diesem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
Litera b von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen.