BGBl. III Nr. 85/2005
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
ARTIKEL 12
Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.