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BGBl. III Nr. 1/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2006× zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12: Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland genießt es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.