BGBl. III Nr. 169/2006
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Teil römisch zwei – Internationale Zusammenarbeit Artikel 12
Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die größtmögliche Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit.